§ 1 - Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Arbeit des Theaters Regensburg zu fördern und dieses in seiner Öffentlichkeitsarbeit und künstlerischen Entwicklung zu unterstützen. Dadurch soll eine engere Verbindung zwischen den Bürgern und dem Theater Regensburg erreicht werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht - insbesondere durch Veranstaltungen kultureller Art soll das Theater Regensburg bei seiner Aufgabe ideell und materiell gefördert und unterstützt werden.
§ 2 - Name, Gemeinnützigkeit
Der Verein der Theaterfreunde Regensburg e. V. mit Sitz in Regensburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitglieder
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitglieder mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4 - Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Die Aufnahme gilt vom Tage der Beitrittserklärung als erfolgt, falls nicht innerhalb von einem Monat nach dem Eingang der Erklärung vom Vorstand dem Anmelder etwas Gegenteiliges mitgeteilt wird. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen haben nur eine Stimme..
Die Mitgliedschaft erlischt
• durch Tod eines Mitglieds oder die Auflösung einer juristischen Person
• durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
• durch die Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand mit Mehrheit beschließen, falls ein Mitglied mit mindestens zwei fälligen Jahresmitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist und trotz Mahnung die Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge unterblieben ist.
• durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen wird.
§ 5 - Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein
Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung in gleicher Form binnen 3 Wochen einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.
Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. Stellvertreter,
3. dem 2. Stellvertreter,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Schriftführer,
6. bis zu 4 weiteren Mitgliedern als Beisitzer
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die Stellvertreter. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder durch die beiden Stellvertreter vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder eine Ergänzung vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand erstattet den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
§ 8 - Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres fällig, ohne dass es einer gesonderten Beitragsrechnung bedarf. Im Falle des Beitritts von juristischen Personen ist der Vorstand ermächtigt, den Jahresbeitrag zu vereinbaren. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Rückzahlung ihrer bisher geleisteten Beiträge.
§ 9 - Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vereins und dessen Konten einmal im Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer für jeweils 3 Jahre.
§ 10 - Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur insbesondere des Theaters Regensburg.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschlussfassung in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen in einem Abstand von mindestens einem Monat beschlossen werden. Sie bedarf in beiden Versammlungen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 11 - Datenschutz
Die Daten der Mitglieder des Vereins Theaterfreunde Regensburg e. V. werden gemäß der Erklärung für Mitglieder (Datenschutzregelung Mitgliedschaft / Datenschutz und Hinweis zur Beitrittserklärung) verwendet. Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist bei Eintritt in den Verein mit der Beitrittserklärung durch den/die Eintretende abzugeben. Die vereinseigene Mitgliederverwaltung wird auf vereinseigenen Datenträgern gespeichert und verwaltet. Die Mitgliederdaten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen der EU-DSGVO (Europäische Datenschutzgrundverordung) i. V. m. dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verwaltet und bearbeitet und durch Sperrkennwörter und Datensicherungsprogramme vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt. Die Mitgliederverwaltung wird unter der Berücksichtigung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen geführt. Den Zugang zu den Mitgliederdaten und die Möglichkeit zur Bearbeitung haben nur berechtigte Personen, die jegliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten haben.
Zugang zur Mitgliederverwaltung (elektronisch und Papierform) haben:
Eine Weitergabe der Mitgliederdaten an Dritte erfolgt ausschließlich zur satzungsgemäßen Erfüllung der Vereinsaufgaben, z.B. Versand von Mitteilungen an die Mitglieder durch beauftragte Unternehmen, zur Erlangung von Vorzügen am Theater Regensburg, Ermittlung der Steuerlast des Vereins. Eine Weitergabe der Daten an Dritte für Werbezwecke ist nicht gestattet.
E-Mail: Nachrichten, Informationen, Einladungen etc., die an mehrere Mitglieder per E-Mail gesandt werden, müssen die Empfänger unter „BCC“ („blind carbon copy“ - deutsch: Blindkopie) eingefügt sein.
Datenschutzbeauftragter: Es haben weniger als 9 Personen Zugang zu Mitgliederdaten. Ein Datenschutzbeauftragter ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.
In dieser Satzung sind die Änderungen gemäß den Protokollen über die Mitgliederversammlungen vom 28.01.1990, 26.11.1998, 15.11.2011, 19.11.2013, 09.03.2016 und 03.04.2019 enthalten. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein wurde am 14.10.1989 gegründet.